§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/63#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/63#abs-2 (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/63#abs-3 (3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 63 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.08.2019 – III ZR 18/19Keine Drittgerichtetheit einer beamtenrechtlichen RemonstrationspflichtZitiert von 21
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 – 11 L 1/21Zitiert von 2
- BVerwG, 30.04.2025 – 1 WB 34.24Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Verweigerung der Befolgung der Nutzungsuntersagung des BwMessengerZitiert von 4
- VG Göttingen, 18.07.2025 – 3 A 139/24
- OVG Schleswig, 25.11.2024 – 16 LA 1/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.06.2013 – 1 B 1485/12Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Versetzung in die BundeswehrverwaltungZitiert von 2
- OVG NRW, 18.11.2025 – 1 B 651/25Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2025 – 5 K 27/23 OVGZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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